den vorliegenden Fall relevant, 9 Parkplätze bewilligt (BG 768/2002-70). Ob diese auch dem Verkaufsladen der Beschwerdeführerin 1 in der Liegenschaft D.________ Strasse 22 dienen, lässt sich den Akten nicht abschliessend entnehmen. Nach dem angefochtenen Entscheid verfügt die Liegenschaft D.________ Strasse 18 über drei Parkplätze in der Garage und zwei überlange Parkplätze hinter dem Haus. Gemäss ihrer Parkplatzberechnung vom 17. November 2014 verfügen die Beschwerdeführenden über 6 Einzelgaragen mit Vorplatz und keine zusätzlichen, separaten Parkplätze.