51 Abs. 2 und 3 BauV drei bis zwölf Abstellplätze. Für die übrige Nutzung (Geschossflächen von 126 m2 mit Gewerbenutzung im Untergeschoss und von 121 m2 mit Dienstleistungsnutzung im Erdgeschoss) beträgt die Bandbreite gestützt auf Art. 52 Abs. 1, 2 Bst. c und 3 Bst. b BauV einen bis acht Abstellplätze. Insgesamt beträgt die Bandbreite somit vier bis zwanzig Abstellplätze. Gemäss Angaben der Vorinstanz ist für die Parzelle Nr. F.________ lediglich die Bewilligung für 6 Garagen aktenkundig (BG 768/1956-69). Für die auf der Gebäudehinterseite angelegten Parkplätze konnten keine Bewilligungsunterlagen gefunden werden. Auf der Parzelle M.________ sind, soweit für