b) Zusätzliche Parkplätze können von vornherein nur dann bewilligt werden, wenn die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge gemäss Art. 16 f. BauG und Art. 49 ff. BauV12 noch nicht ausgeschöpft ist. Da in den Vorakten Angaben zu den vorhandenen Parkplätzen fehlen, hat die BVE weitere Abklärungen getroffen. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden kann gemäss geltendem Recht folgende Bandbreite berechnet werden: Für die Wohnnutzung (total sechs Wohnungen) beträgt die Bandbreite nach Art. 51 Abs. 2 und 3 BauV drei bis zwölf Abstellplätze.