a) Der OIK I hat in seinem Amtsbericht vom 10. Juli 2013 die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG beantragt, wobei offen blieb, ob eine reguläre Ausnahme nach Art. 81 Abs. 1 SG oder eine erleichterte Ausnahme für Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG gemeint ist. Die Beschwerdeführenden präzisieren in ihrer Beschwerde, dass eine erleichtere Ausnahme auf Zusehen hin beantragt wird. Da eine Kleinbaute im Sinne von Art. 28 BauG vorliege, bedürfe es keiner "besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 26 BauG, sondern es genüge der Nachweis eines Interesses des Bauherrn an der Ausnahme. Die zwei Kundenparkplätze vor dem Ladengeschäft seien von existenzieller Bedeutung.