Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf die Ausführungen ihrer Abteilung Sicherheit. In die Begründung flossen insbesondere Überlegungen bezüglich der Sicherheitsaspekte und der ungenügenden Breite des verbleibenden Trottoirs ein. Die Ausnahme vom gesetzlichen Strassenabstand vermochte somit den Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit des Parkplatzes nicht abschliessend zu präjudizieren. Als Leitbehörde hätte die Vorinstanz zudem die fragliche Ausnahmebewilligung bzw. die Gesamtbewilligung verweigern können. Vorgängig hätte sie allerdings ein Bereinigungsgespräch mit dem OIK I durchführen müssen. Die Rüge ist somit unbegründet.