c) Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zwar entnehmen, dass die Vorinstanz der Auffassung des OIK I, die Ausnahme nach Art. 81 SG könne ohne Auflagen und Bedingungen erteilt werden und das Lichtraumprofil von 50 cm könne unterschritten werden, nicht folgen konnte. Der angefochtene Entscheid lautete jedoch nicht auf Verweigerung der Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands oder auf Verweigerung der Gesamtbewilligung, sondern auf die Erteilung des Bauabschlags und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf die Ausführungen ihrer Abteilung Sicherheit.