Die Amtsberichte unterliegen wie die Fachberichte der freien Beweiswürdigung durch die Leitbehörde. Diese kann davon abweichen, wenn sie die Beurteilung der anderen Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht teilt oder wenn sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt. Allerdings muss sie in diesem Fall vor dem Entscheid mit den betroffenen Amtsstellen ein Bereinigungsgespräch führen (Art. 8 Abs. 1 KoG). Ziel des Bereinigungsgesprächs ist es, gemeinsam eine Lösung zu finden, die den verschiedenen Anliegen im grösstmöglichen Ausmass Rechnung trägt. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet die Leitbehörde.11