b) Das gelb markierte Parkfeld befindet sich unbestritten im Strassenabstand der Kantonsstrasse (Bauverbotsstreifen) gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG.7 Das gilt unabhängig davon, ob die neue oder die alte Strassenführung massgebend ist. Erforderlich ist daher nicht nur eine Baubewilligung nach Art. 32 ff. BauG,8 sondern auch eine Ausnahme nach Art. 81 SG. Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahme wäre an sich das kantonale Tiefbauamt (Art. 81 Abs. 1 und Art. 87 SG in Verbindung mit Art. 12 Bst. a OrV BVE).