Die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.6 Die entscheidrelevanten Umstände ergeben sich vorliegend mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Von einem Augenschein sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Aus diesem Grund wird der Beweisantrag abgewiesen. 3. Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmebewilligung