d) Die Beschwerdeführenden stellen den Beweisantrag, es sei ein Augenschein durchzuführen, begründen die Notwendigkeit jedoch nicht näher. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 VRPG5). Dazu gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indessen steht diese Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.6