Sie richtet sich nicht gegen die angefochtene Verfügung und geht damit über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Ob der Verlegung der Kantonsstrasse bzw. der Aufhebung der blauen Zone seinerzeit ein korrektes Verfahren voranging, kann deshalb vorliegend ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, ob die neue Trottoirführung entlang des Gebäudes D.________ Strasse 18 rechtmässig ist. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Daher ist auch der Beweisantrag auf eine Edition der fraglichen Akten abzuweisen.