a) Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG3 und Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Mit der Beschwerde vom 1. September 2014 wird diese Frist gewahrt. Die Zuständigkeit der BVE für die Beurteilung der Beschwerde ist gegeben. b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Bauherrin respektive Grundeigentümer Adressaten des Bauabschlags mit Wiederherstellungsverfügung, durch diese beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Feststellung des Sachverhalts