Zudem erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Notwendigkeit einer Sondernutzungskonzession zu äussern, da der Parkplatz auf einem Teil der Parzelle liegt, der mit einer Dienstbarkeit (Wegrecht für den Fussgängerverkehr zugunsten der Einwohnergemeinde Spiez) belastet ist. Die Gemeinde Spiez kam der Verfügung mit Eingabe vom 24. November 2014 nach, die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2015. Auf ihre Ausführungen wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen