3. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 gab die Bauverwaltung Spiez der Beschwerdeführerin 1 Kenntnis vom Amtsbericht des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I) vom 3. April 2013, welcher sich gegen die Bewilligung aussprach. Der OIK I begründete seinen negativen Amtsbericht damit, dass das Vorhaben im Bauverbotsstreifen gemäss der Strassengesetzgebung liege und daher eine Ausnahmebewilligung benötige. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei diese Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen. Das Vorhaben werde aber bewilligungsfähig, wenn