2. Die Bauverwaltung Spiez wandte sich mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 an die Beschwerdeführerin 1. Sie erklärte, dass die gelbe Markierung des Parkplatzes bewilligungspflichtig sei, und gab der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) im Hinblick auf die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. In ihrem Antwortschreiben vom 14. Januar 2013 stellten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf den Standpunkt, dass die Markierung des Parkplatzes, der sich auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers 2 befinde, bewilligungsfrei sei.