ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/100 Bern, 5. März 2015 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 6, Postfach 116, 3700 Spiez Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), Schlossberg 20, Postfach, 3601 Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez vom 31. Juli 2014 (Baugesuch-Nr. 768/2013-0015; Parkplatz) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin 1 betreibt an der D.________ Strasse 18 und 22 in Spiez ein X.________ Fachgeschäft. Das Grundstück, auf dem das Gebäude D.________ Strasse 18 steht (Parzelle Spiez Gbbl. Nr. F.________), ist im Alleineigentum des Beschwerdeführers 2. Auf der Parzelle lastet ein zwei Meter breites Wegrecht zugunsten der Gemeinde Spiez. Dieses verläuft entlang der südlichen Parzellengrenze zur 2 D.________ Strasse und dient dem Fussgängerverkehr.1 Zwischen dem Grundstück des Kantons (Parzelle Spiez Gbbl. Nr. G.________) und den Liegenschaften D.________ Strasse 8 bis 34 verläuft eine schmale Parzelle, die im Eigentum der Gemeinde ist (Parzelle Spiez Gbbl. Nr. I.________). Darauf befanden sich seit jeher öffentliche Parkplätze (blaue Zone). Diese wurden im Zusammenhang mit dem Bau der Filiale eines Discounters auf den benachbarten Liegenschaften (Parzellen Spiez Gbbl. Nrn. J.________ und L.________) unter anderem vor der Liegenschaft D.________ Strasse 18 aufgehoben, damit die Kantonsstrasse zulasten der Gemeindeparzelle verbreitert werden konnte. Um ihrer Kundschaft weiterhin das Parkieren direkt vor der Geschäftslokalität zu ermöglichen, liess die Beschwerdeführerin 1 daraufhin auf dem Grundstück Spiez Gbbl. F.________ ein gelbes Parkfeld markieren. Dieses grenzt direkt an den Fahrbahnrand und tangiert das Wegrecht. 2. Die Bauverwaltung Spiez wandte sich mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 an die Beschwerdeführerin 1. Sie erklärte, dass die gelbe Markierung des Parkplatzes bewilligungspflichtig sei, und gab der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) im Hinblick auf die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. In ihrem Antwortschreiben vom 14. Januar 2013 stellten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf den Standpunkt, dass die Markierung des Parkplatzes, der sich auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers 2 befinde, bewilligungsfrei sei. Auf Aufforderung der Bauverwaltung Spiez hin reichten sie jedoch am 30. Januar 2013 ein nachträgliches Baugesuch ein. Projektiert war demnach ein Parkfeld von 8,95 m Länge und 2,17 m Breite. 3. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 gab die Bauverwaltung Spiez der Beschwerdeführerin 1 Kenntnis vom Amtsbericht des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (OIK I) vom 3. April 2013, welcher sich gegen die Bewilligung aussprach. Der OIK I begründete seinen negativen Amtsbericht damit, dass das Vorhaben im Bauverbotsstreifen gemäss der Strassengesetzgebung liege und daher eine Ausnahmebewilligung benötige. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei diese Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen. Das Vorhaben werde aber bewilligungsfähig, wenn 1 Vgl. Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Februar 1967, Beschwerdebeilage 6. 3 die projektierten Parkfelder vom Fahrbahnrand einen Abstand vom mindestens 35 cm aufwiesen. Die Bauverwaltung Spiez forderte die Beschwerdeführerin 1 im erwähnten Schreiben auf, das Bauvorhaben gemäss dem Amtsbericht anzupassen. 4. Mit Datum vom 21. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin 1 der Bauverwaltung Spiez aktualisierte Planunterlagen ein. Nach diesen war die Parkplatzbreite auf 1,85 m reduziert, wodurch ein Abstand vom Fahrbahnrand von ca. 35 cm erreicht wurde. Die Trottoirbreite reduzierte sich nach dem neuen Projekt von ursprünglich 1,51 cm auf ca. 1,48 cm. Die Bauverwaltung Spiez holte in der Folge beim OIK I sowie bei der Abteilung Sicherheit der Gemeinde Spiez Amtsberichte zum angepassten Projekt ein. Der OIK I beantragte in seinem Amtsbericht vom 10. Juli 2013 nunmehr die Erteilung der Ausnahmebewilligung, da das Vorhaben den anlässlich des Augenscheins vom 26. März 2013 zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem OIK I getroffenen Vereinbarungen entspreche. Dagegen beantragte die Abteilung Sicherheit der Gemeinde Spiez in ihrem Amtsbericht vom 29. Juli 2013, der Parkplatz sei nicht zu bewilligen, weil die verbleibende Durchgangsbreite des Trottoirs ungenügend sei. Mit Verfügung vom 29. November 2013 erteilte die Bauverwaltung Spiez der Beschwerdeführerin 1 den Bauabschlag und verfügte, dass der Parkplatz bzw. dessen Markierung bis zum 31. Dezember 2013 aufzuheben sei. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 fochten diese Verfügung bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2014 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. 5. Die Bauverwaltung Spiez nahm das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 erteilte sie den Beschwerdeführenden erneut den Bauabschlag und verfügte die Aufhebung des Parkplatzes bzw. der entsprechenden Markierung bis 30. September 2014, unter Androhung der Ersatzvornahme und einer Busse bei Nichtbefolgung. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 1. September 2014 erneut Beschwerde bei der BVE. 4 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 4. November 2014 ersuchte es zudem die Beschwerdeführenden um Einreichung einer Parkplatzberechnung und die Gemeinde Spiez um die Angabe, wie viele Parkplätze bisher bewilligt wurden. Zudem erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Notwendigkeit einer Sondernutzungskonzession zu äussern, da der Parkplatz auf einem Teil der Parzelle liegt, der mit einer Dienstbarkeit (Wegrecht für den Fussgängerverkehr zugunsten der Einwohnergemeinde Spiez) belastet ist. Die Gemeinde Spiez kam der Verfügung mit Eingabe vom 24. November 2014 nach, die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2015. Auf ihre Ausführungen wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG3 und Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Mit der Beschwerde vom 1. September 2014 wird diese Frist gewahrt. Die Zuständigkeit der BVE für die Beurteilung der Beschwerde ist gegeben. b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Bauherrin respektive Grundeigentümer Adressaten des Bauabschlags mit Wiederherstellungsverfügung, durch diese beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Feststellung des Sachverhalts a) Unter dem Titel "Sachverhalt / Prozessgeschichte, unrichtige Feststellung des Sachverhalts" machen die Beschwerdeführenden geltend, die seit der Neuüberbauung der 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Nachbarparzellen Spiez Gbbl. J.________ und K.________ bestehende Strassenführung, mit welcher "plötzlich ohne jegliche Publikation und ohne Verfahren" die Parkierung (blaue Zone) vor der Liegenschaft D.________ Strasse 18, Spiez, aufgehoben wurde, sei rechtswidrig. Es handelt sich hierbei nicht um eine Sachverhalts- sondern um eine Rechtsverletzungsrüge. Sie richtet sich nicht gegen die angefochtene Verfügung und geht damit über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Ob der Verlegung der Kantonsstrasse bzw. der Aufhebung der blauen Zone seinerzeit ein korrektes Verfahren voranging, kann deshalb vorliegend ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, ob die neue Trottoirführung entlang des Gebäudes D.________ Strasse 18 rechtmässig ist. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Daher ist auch der Beweisantrag auf eine Edition der fraglichen Akten abzuweisen. b) Die Beschwerdeführenden wollen den Sachverhalt insoweit ergänzt wissen, als die Beschwerdeführerin 1 die Gemeinde Spiez bereits am 9. November 2012 über die Errichtung der Parkplätze orientiert habe. Diese Tatsache ist jedoch nicht entscheidrelevant und kann offen bleiben. Weiter weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass zwischen der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs vom 30. Januar 2013 und dem Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. November 2013 eine Besprechung vor Ort stattfand, an welcher Vertreter des OIK I teilnahmen und Möglichkeiten besprochen wurden, das Baugesuch so abzuändern, dass der OIK I dazu einen positiven Amtsbericht abgeben könne. Dies habe zum Nachtrag zum Baugesuch samt überarbeiteten Planbeilagen vom 21. Juni 2013 geführt. Der angefochtene Entscheid nimmt Bezug auf den Amtsbericht des OIK I vom 10. Juli 2013, aus welchem diese Tatsachen hervorgehen. Die Vorinstanz hat diese mithin weder übersehen noch ignoriert, so dass diese Rüge unbegründet ist. c) Die Beschwerdeführenden befürchten zudem, dass die Mitglieder der Baukommission der Gemeinde Spiez nicht über den positiven Amtsbericht des OIK I informiert gewesen seien und die Gemeinde ihren abschlägigen Entscheid in dem Glauben gefällt habe, der Kanton lehne auch das abgeänderte Bauprojekt ab. Aus den Akten4 ergibt sich jedoch, dass die Baukommission vom Amtsbericht des OIK I vom 10. Juli 2013 Kenntnis hatte, so dass diese Rüge unbegründet ist. 4 Protokollauszug vom 13.8.2013 der Planungs-, Umwelt- und Baukommission Spiez, pagina 103 der Vorakten der Gemeinde Spiez. 6 d) Die Beschwerdeführenden stellen den Beweisantrag, es sei ein Augenschein durchzuführen, begründen die Notwendigkeit jedoch nicht näher. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 VRPG5). Dazu gehört das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indessen steht diese Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.6 Die entscheidrelevanten Umstände ergeben sich vorliegend mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Von einem Augenschein sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Aus diesem Grund wird der Beweisantrag abgewiesen. 3. Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmebewilligung a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz an die vom OIK I gewährte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes gegenüber der Kantonsstrasse gebunden und durfte nicht davon abweichen. b) Das gelb markierte Parkfeld befindet sich unbestritten im Strassenabstand der Kantonsstrasse (Bauverbotsstreifen) gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG.7 Das gilt unabhängig davon, ob die neue oder die alte Strassenführung massgebend ist. Erforderlich ist daher nicht nur eine Baubewilligung nach Art. 32 ff. BauG,8 sondern auch eine Ausnahme nach Art. 81 SG. Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahme wäre an sich das kantonale Tiefbauamt (Art. 81 Abs. 1 und Art. 87 SG in Verbindung mit Art. 12 Bst. a OrV BVE). Da die Gemeinde Spiez eine grosse Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 BauG ist, richtet sich die Koordination der beiden Verfahren nach dem Koordinationsgesetz (Art. 2a Abs. 1 BauG und Art. 1 KoG9). Demnach ist im Baubewilligungsverfahren als Leitverfahren ein Gesamtentscheid zu fällen, welcher die sonst selbständigen Verfügungen und Entscheide zusammenfasst (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 KoG). Die 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 BGE 134 I 140 E. 5.3. 7 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 8 Vgl. dazu VGE 2013.55 vom 10. März 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen. 9 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 7 Amtsstellen, welche ausserhalb eines koordinierten Verfahrens für die Erteilung einer Bewilligung zuständig wären, reichen der Leitbehörde einen Amtsbericht mit Anträgen ein (Art. 6 Abs. 1 Bst. a KoG). Dieser ersetzt die jeweilige Verfügung.10 Die Amtsberichte unterliegen wie die Fachberichte der freien Beweiswürdigung durch die Leitbehörde. Diese kann davon abweichen, wenn sie die Beurteilung der anderen Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht teilt oder wenn sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt. Allerdings muss sie in diesem Fall vor dem Entscheid mit den betroffenen Amtsstellen ein Bereinigungsgespräch führen (Art. 8 Abs. 1 KoG). Ziel des Bereinigungsgesprächs ist es, gemeinsam eine Lösung zu finden, die den verschiedenen Anliegen im grösstmöglichen Ausmass Rechnung trägt. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet die Leitbehörde.11 c) Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zwar entnehmen, dass die Vorinstanz der Auffassung des OIK I, die Ausnahme nach Art. 81 SG könne ohne Auflagen und Bedingungen erteilt werden und das Lichtraumprofil von 50 cm könne unterschritten werden, nicht folgen konnte. Der angefochtene Entscheid lautete jedoch nicht auf Verweigerung der Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstands oder auf Verweigerung der Gesamtbewilligung, sondern auf die Erteilung des Bauabschlags und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf die Ausführungen ihrer Abteilung Sicherheit. In die Begründung flossen insbesondere Überlegungen bezüglich der Sicherheitsaspekte und der ungenügenden Breite des verbleibenden Trottoirs ein. Die Ausnahme vom gesetzlichen Strassenabstand vermochte somit den Entscheid über die Bewilligungsfähigkeit des Parkplatzes nicht abschliessend zu präjudizieren. Als Leitbehörde hätte die Vorinstanz zudem die fragliche Ausnahmebewilligung bzw. die Gesamtbewilligung verweigern können. Vorgängig hätte sie allerdings ein Bereinigungsgespräch mit dem OIK I durchführen müssen. Die Rüge ist somit unbegründet. 10 Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 6/2002 S.163 ff., Ziff. 4.1. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2a N. 6; Heidi Walther Zbinden, Amtsberichte im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 6/2002 S.163 ff., Ziff. 4.2; Heidi Walther Zbinden, Kurzkommentar zum Koordinationsgesetz (1. Teil), in KPG-Bulletin 2/1996, S. 22 ff., Heidi Walther Zbinden, Kurzkommentar zum Koordinationsgesetz (2. Teil), in KPG-Bulletin 3/1996, S. 6. 8 4. Ausnahme von Strassenabstand und Lichtraumprofil a) Der OIK I hat in seinem Amtsbericht vom 10. Juli 2013 die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG beantragt, wobei offen blieb, ob eine reguläre Ausnahme nach Art. 81 Abs. 1 SG oder eine erleichterte Ausnahme für Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG gemeint ist. Die Beschwerdeführenden präzisieren in ihrer Beschwerde, dass eine erleichtere Ausnahme auf Zusehen hin beantragt wird. Da eine Kleinbaute im Sinne von Art. 28 BauG vorliege, bedürfe es keiner "besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 26 BauG, sondern es genüge der Nachweis eines Interesses des Bauherrn an der Ausnahme. Die zwei Kundenparkplätze vor dem Ladengeschäft seien von existenzieller Bedeutung. Andernfalls sei zu befürchten, dass die Kunden in ein anderes X.________ Fachgeschäft fahren würden. Zudem hätten seit jeher vor dem Ladengeschäft Parkplätze zur Verfügung gestanden. Nachbarliche Interessen seien keine betroffen. Als öffentliche Interessen stünden die Verkehrssicherheit und die Durchgangsbreite für den Fussverkehr auf dem Trottoir in Frage. Die Beschwerdeführenden führen zudem (ohne weitere Substantiierung) an, dass auch an weiteren Orten in Spiez lediglich 30 cm Abstand zum Fahrbahnrand eingehalten würden; die Rechtsgleichheit müsse gewahrt bleiben. b) Zusätzliche Parkplätze können von vornherein nur dann bewilligt werden, wenn die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge gemäss Art. 16 f. BauG und Art. 49 ff. BauV12 noch nicht ausgeschöpft ist. Da in den Vorakten Angaben zu den vorhandenen Parkplätzen fehlen, hat die BVE weitere Abklärungen getroffen. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden kann gemäss geltendem Recht folgende Bandbreite berechnet werden: Für die Wohnnutzung (total sechs Wohnungen) beträgt die Bandbreite nach Art. 51 Abs. 2 und 3 BauV drei bis zwölf Abstellplätze. Für die übrige Nutzung (Geschossflächen von 126 m2 mit Gewerbenutzung im Untergeschoss und von 121 m2 mit Dienstleistungsnutzung im Erdgeschoss) beträgt die Bandbreite gestützt auf Art. 52 Abs. 1, 2 Bst. c und 3 Bst. b BauV einen bis acht Abstellplätze. Insgesamt beträgt die Bandbreite somit vier bis zwanzig Abstellplätze. Gemäss Angaben der Vorinstanz ist für die Parzelle Nr. F.________ lediglich die Bewilligung für 6 Garagen aktenkundig (BG 768/1956-69). Für die auf der Gebäudehinterseite angelegten Parkplätze konnten keine Bewilligungsunterlagen gefunden werden. Auf der Parzelle M.________ sind, soweit für 12 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 9 den vorliegenden Fall relevant, 9 Parkplätze bewilligt (BG 768/2002-70). Ob diese auch dem Verkaufsladen der Beschwerdeführerin 1 in der Liegenschaft D.________ Strasse 22 dienen, lässt sich den Akten nicht abschliessend entnehmen. Nach dem angefochtenen Entscheid verfügt die Liegenschaft D.________ Strasse 18 über drei Parkplätze in der Garage und zwei überlange Parkplätze hinter dem Haus. Gemäss ihrer Parkplatzberechnung vom 17. November 2014 verfügen die Beschwerdeführenden über 6 Einzelgaragen mit Vorplatz und keine zusätzlichen, separaten Parkplätze. Gemäss Besprechungsnotiz vom 10. Dezember 201313 befindet sich hinter dem Haus ein Parkplatz für zehn bis zwölf Kunden- und Angestelltenfahrzeuge. Die Anzahl der bereits bewilligten Parkplätze bzw. als Parkplatz genutzten Flächen kann somit zwar nicht zuverlässig festgestellt werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das projektierte Parkfeld, welches Platz für zwei hintereinander parkierte Fahrzeuge bietet, die zulässige Bandbreite nicht überschreitet. c) Die Erstellung eines Parkplatzes im Strassenabstand kann auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 2 SG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b BauG). Ein genügendes Interesse an einer Bewilligung auf Zusehen hin liegt vor, wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer für die Bauherrschaft unzweckmässigen Lösung führen würde und damit angesichts des unbedeutenden Vorhabens als übertriebene Strenge erschiene. Kein genügendes Interesse besteht, wenn die Bauherrschaft ohne wesentlichen Nachteil vorschriftsgemäss bauen kann.14 Angesichts des Umstandes, dass es in der Nähe des X.________ Fachgeschäfts nach wie vor öffentliche Parkplätze hat und zudem auch auf der Rückseite der Liegenschaften Parkmöglichkeiten für Kunden bestehen, ist fraglich, ob das Parkfeld vor dem Geschäft geradezu von existenzieller Bedeutung ist. Ein genügendes Interesse an der Erstellung von Parkplätzen, die einerseits innerhalb der Bandbreite und andererseits gut sichtbar vor dem Ladengeschäft liegen, kann der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht abgesprochen werden. Das gilt insbesondere, weil die öffentlichen Parkplätze vor dem Ladengeschäft ersatzlos aufgehoben wurden. Nachbarliche Interessen, die durch die Ausnahmeerteilung beeinträchtigt werden könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. 13 Vorakten, pagina 108. 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 3. 10 d) Umstritten ist, ob einer erleichterten Ausnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Gemäss übereinstimmender Beurteilung der Vorinstanz und des OIK I kann das ohne Bewilligung markierte, unmittelbar an den Fahrbahnrand angrenzende Parkfeld nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführenden haben deshalb gestützt auf eine Begehung mit Vertretern des OIK I mit Schreiben vom 21. Juni 2013 überarbeitete Pläne eingereicht. Laut diesen soll das Parkfeld neu einen grösseren Abstand gegenüber dem Fahrbahnrand einhalten. Gemäss Amtsbericht Strassenbaupolizei des OIK I vom 10. Juli 2013 kann für dieses geänderte Projekt eine Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes erteilt werden. In seiner Stellungnahme vom 18. September 2014 führt der OIK I aus, Parkfelder seien grundsätzlich so anzuordnen, dass der Parkierungsverkehr den Verkehrsfluss des öffentlichen Strassennetzes nicht in unzumutbarer Weise behindere. Mit der im vorliegenden Fall gewählten Anordnung der Parkplätze werde diesen Anforderungen Rechnung getragen. Beide Parkplätze seien ohne Manöver auf der Fahrbahn benutzbar. Die Parkplätze würden den Kunden der Beschwerdeführerin 1 dienen und keine sehr grosse Frequenz aufweisen. Der Abstand zum Fahrbahnrand betrage 35 cm. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren beurteilt der OIK I die Verkehrssicherheit als gewährleistet. Die BVE hat keine Veranlassung, an der Beurteilung der zuständigen kantonalen Behörde zu zweifeln. Soweit es um die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse geht, stehen dem Vorhaben der Beschwerdeführenden keine öffentlichen Interessen entgegen. Die öffentlichen Interessen im Bereich des Fussgängerverkehrs, welche ebenfalls zu beachten sind, bleiben bei der Beurteilung des OIK I jedoch ausgeklammert. e) Gemäss Auffassung der Vorinstanz besteht die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen insbesondere darin, dass das Parkfeld die Benützung des Trottoirs behindert und den Fussgängerverkehr einschränkt. Sie erwog sinngemäss, die Reduktion der Breite der Parkplatzmarkierung von 2,17 m auf 1,85 m führe nicht dazu, dass die darauf parkierten Fahrzeuge entsprechend schmaler würden. Eine Beeinträchtigung des Fussgängerverkehrs durch parkierte Fahrzeuge sei anhand der zu erwartenden tatsächlichen Einschränkungen zu beurteilen und nicht anhand der Breite des markierten Parkfeldes. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Unter diesem Aspekt sind die Regeln der Baukunde einzuhalten sowie Normen und Empfehlungen der Fachverbände auch beim Ausbau eines 11 Fussweges zu beachten (vgl. Art. 57 BauV). Bauten und Anlagen sind zudem nach Möglichkeit so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten offensteht (Art. 22 Abs. 1 BauG). Insbesondere sind Fuss- und Gehwege nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten (Art. 88 Abs. 1 BauV). Der Vorplatz zwischen dem Gebäude D.________ Strasse 18 und der Strasse D.________ Strasse ist circa 3,60 m breit und dient als Trottoir. Wird das Parkfeld wie geplant markiert, verbleibt für den Fussgängerverkehr eine Durchgangsbreite von maximal 1,40 m. Berücksichtigt man die Normbreite für Längsparkfelder von mindestens 1,90 Meter gemäss der VSS15-Norm SN 640 291 a16, verringert sich die verbleibende Trottoirbreite auf circa 1,35 m. Gemäss der VSS-Norm SN 640 070 muss die Breite der Gehfläche an der engsten Stelle mindestens dem erforderlichen Lichtraumprofil der massgebenden Verkehrsteilnehmenden entsprechen.17 Unterschieden werden Verkehrsteilnehmende mit einem Standard-Lichtraumprofil von 1 m Breite und solche mit einem erweiterten Lichtraumprofil von 1,25 m Breite (Personen, die entweder grosses Reisegepäck bzw. sperrige Ausrüstungen mitführen oder die auf spezielle Gehhilfen angewiesen sind).18 Da sich auf der anderen Seite der Kantonsstrasse kein Trottoir befindet, muss die Breite der Gehfläche auf Begegnungsfälle ausgerichtet sein und daher mindestens 2 m betragen. Gegenüber der Hausmauer ist zudem ein Umfeldzuschlag von mindestens 20 cm zu berücksichtigen.19 Gemäss der VSS-Norm 640 075 (Fussgängerverkehr, Hindernisfreier Verkehrsraum) beträgt die Mindestbreite von Gehflächen 1,80 m, damit das Begehen mit Fahrhilfen gewährleistet ist.20 Gemäss Angaben der Vorinstanz stellt das Trottoir eine wichtige Fussgängerverbindung in Richtung Dorfzentrum dar. Als solche muss sie auch Personen mit erweitertem Lichtraumprofil offenstehen, zumal sich in der Nähe ein Krankenheim befindet. Wenn das Parkfeld besetzt ist, ist dies nicht mehr gewährleistet. Es kann den Fussgängerinnen und Fussgängern nicht zugemutet werden, in diesem Fall auf die Kantonsstrasse auszuweichen. Der Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 SG stehen daher öffentliche Interessen entgegen. f) Das zu beurteilende Projekt basiert auf einem Kompromiss zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem OIK I. Es beinhaltet eine Unterschreitung des 15 Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute. 16 Ziff. 11 Tab. 2. 17 Ziff. 17.2. 18 Vgl. dazu VSS-Norm SN 640 070 Ziff. 17.1. 19 Vgl. dazu VSS-Norm SN 640 070 Ziff. 17.2 Tab. 4 S. 12. 20 Vgl. dazu Normativer Anhang Ziff. C 5 5.1. 12 Lichtraumprofils nach Art. 83 Abs. 3 SG, indem die lichte Breite statt mindestens 50 cm nur 35 cm beträgt. Der OIK I war offenkundig bemüht, eine vertretbare Lösung zu finden, die der Beschwerdeführerin 1 ermöglicht, ein Parkfeld vor ihrem Ladengeschäft zu erstellen. Aus welchem Grund ist nicht aktenkundig. Aufgrund der Aktennotiz der Beschwerdeführerin 1 vom 4. April 2013 ist denkbar, dass die Beteiligten der Auffassung waren, der Dienstbarkeitsvertrag mit der Einwohnergemeinde Spiez vom 27. Februar 1967 berechtige den Beschwerdeführer 2 als heutigen Grundeigentümer, auf dem Wegrechtsstreifen einen Parkplatz zu erstellen. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Dienstbarkeitsvertrag berechtigt zwar zum uneingeschränkten Fahrzeugverkehr auf dem Wegrechtsstreifen zum Zweck des Warenumschlags. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Markierung eines Kundenparkplatzes. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass mit dem projektierten Parkplatz nicht nur der Strassenabstand nach Art. 80 SG unterschritten wird, sondern auch das Lichtraumprofil nach Art. 83 Abs. 3 SG. Im Gegensatz zur altrechtlichen Vorschrift (Art. 68 Abs. 1 SBG21), welche die Einhaltung des Lichtraumprofils "in der Regel" vorschrieb, erlaubt der geltende Art. 83 SG keine Ausnahmen.22 Der OIK I hat denn auch in seinem Amtsbericht vom 10. Juli 2013 lediglich eine Ausnahme von Art. 81 SG, jedoch nicht von Art. 83 Abs. 3 SG gewährt. Die beantragte Markierung des Parkplatzes kann auch aus diesem Grund nicht bewilligt werden. g) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise und setzt voraus, dass die Behörde in Bezug auf gleichartige Sachverhalte in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Es dürfen auch keine gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen die Anwendung der fraglichen Vorschrift gebieten.23 Der Hinweis der Beschwerdeführenden, dass an anderen Orten in Spiez eine Unterschreitung des Lichtraumprofils erlaubt worden sei, kann mangels näherer Angaben nicht überprüft werden. Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz handelt es sich dabei um altrechtliche Anlagen. Nach geltendem Recht könnten für Neubauten und dergleichen keine solchen Abstände bewilligt werden. Unter Geltung des alten Rechts konnte eine Unterschreitung des Lichtraumprofils bewilligt werden (vgl. Art. 68 Abs. 1 SBG). Sollte es sich bei den 21 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff.), in Kraft bis 31. Dezember 2008. 22 Vortrag des Regierungsrats zum SG vom 19. September 2007 zu Art. 79; BDE 110/2010/62 E. 3. 23 BGE 139 II 49 E. 7.1 und 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1, 2006 S. 496 E. 5.3. 13 Vergleichsfällen um öffentliche Parkplätze handeln, wäre die Rechtslage zudem anders, da diese Bestandteil der Strasse sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. a SV). Vorliegend gibt es keine substantiierten Hinweise auf eine konstante (gegenwärtige und zukünftige) gesetzeswidrige Praxis der Vorinstanz oder des OIK I, private Parkplätze im Lichtraumprofil einer öffentlichen Strasse zu bewilligen. Insofern besteht kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gleichbehandlung im Unrecht. h) Zusammenfassend steht fest, dass eine erleichterte Ausnahme für Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG nicht erteilt werden kann, weil überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zudem verletzt das projektierte Parkfeld nach wie vor das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Bewilligung verweigert. 5. Sondernutzung a) Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers 2 haben der Gemeinde Spiez an der Parzelle Spiez Gbbl. Nr. F.________ ein 2 m breites Wegrecht eingeräumt, welches dem Fussgängerverkehr dienen soll. Mit der Errichtung der Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit wurde der entsprechende Wegstreifen dem Gemeingebrauch gewidmet (Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG) und gilt demnach als öffentliche Strasse (Art. 9 SG). Unter den Begriff der öffentlichen Strasse fallen nämlich nicht nur dem Fahrzeugverkehr dienende Strassen, sondern alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze, also auch Gehwege oder Fussgängerpassagen (Art. 4 Abs. 1 SG sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. a SV24). Nach Art. 68 Abs. 1 SG ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse bewilligungspflichtig. Besonders intensive, auf Dauer angelegte Nutzungsarten gelten nach Art. 70 Abs. 1 SG als Sondernutzung und bedürfen einer Konzession des zuständigen Gemeinwesens. Auch der private Eigentümer einer gewidmeten öffentlichen Strasse darf diese nur im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs benützen. Er hat aufgrund seiner Eigentümerstellung kein "besseres Recht" auf gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzung an seiner eigenen Sache, sondern auch er muss dafür beim zuständigen Gemeinwesen um eine Bewilligung 24 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 14 ersuchen. Mit der Widmung wurde die Strasse bzw. der Gehweg der Hoheit des Gemeinwesens unterstellt, wodurch die privaten Nutzungsrechte beschränkt wurden.25 b) Nach dem Dienstbarkeitsvertrag bleibt lediglich das vorübergehende Parkieren zum Zweck des Warenumschlags vorbehalten. Damit wurde jedoch dem Berechtigten kein Anspruch auf Zuteilung eines festen Parkplatzes eingeräumt, den er seinen Kunden zur Verfügung stellen kann. Die Errichtung von Parkplätzen, die nur der Benutzung des Bauherrn oder eines von ihm bezeichneten Personenkreises offen stehen, stellt nicht (bloss) einen gesteigerten Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung dar.26 Dies gilt, sobald aufgrund des Parkplatzes nicht mehr die gesamte dem Gemeingebrauch gewidmete Fläche für die bestimmungsgemässe Benutzung durch die Allgemeinheit offen steht, also auch dann, wenn der Durchgang nur eingeschränkt und nicht vollständig blockiert wird. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, über eine entsprechende Sondernutzungskonzession zu verfügen oder darum ersucht zu haben. Dass die Fussgängerführung heute faktisch nicht mehr vollständig auf dem mit dem Wegrecht belasteten Streifen erfolgt, entlastet nicht von der Notwendigkeit der Sondernutzungskonzession, da die Widmung zu öffentlichem Gebrauch weiterhin besteht und das Parkfeld zum grössten Teil auf dem fraglichen Streifen liegt. c) Die Beschwerdeführenden haben bisher kein Gesuch um Erteilung einer Sonder- nutzungskonzession gestellt, obwohl sie im Beschwerdeverfahren Gelegenheit dazu erhielten. Auch aus diesem Grund muss der Bauabschlag erfolgen. Zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungskonzession; der Entscheid darüber steht im Ermessen der zuständigen Behörde.27 Die Erteilung der Konzession würde nach Art. 70 Abs. 2 SG insbesondere voraussetzen, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Wie in der vorangehenden Erwägung ausgeführt wurde, beeinträchtigt das Parkfeld den Fussgängerverkehr und kollidiert daher mit einem öffentlichen Interesse. Es ist daher zweifelhaft, ob das zuständige Gemeinwesen die für eine Parkplatznutzung notwendige Sondernutzungskonzession erteilen würde. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 25 André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 379. 26 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2430. 27 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2598. 15 a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsverfügung nicht gegeben. Sie hätten sich vor der Markierung der beiden Kundenparkplätze über die Baubewilligungspflicht erkundigt. Der Beschwerdeführerin 1 sei mitgeteilt worden, dass die Parkplätze ohne Bewilligung markiert werden könnten. Sie habe die Parkplätze in berechtigtem Vertrauen auf diese Zusicherung markiert und sei entsprechend gutgläubig. Hinzu komme, dass zahlreiche Vertreter der Gemeinde gesagt hätten, der Parkplatz könne bestehen bleiben, wenn der Kanton seine Zustimmung abgebe. Zudem bestehe kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung. Wenn der Beschwerdeführerin 1 die Kundenparkplätze entzogen würden, sei ihre Existenz in Frage gestellt. An Arbeits- und Ausbildungsplätzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Schliesslich sei die Wiederherstellung unverhältnismässig, da als mildere Massnahme die Nutzungsart und -dauer der Parkplätze mittels entsprechender Beschriftung eingeschränkt werden könne und zudem die begehbaren Lichtschächte auf dem Trottoir eingeebnet werden könnten, um die Behinderung des Fussgängerverkehrs zu mildern. b) Wird ein Bauvorhaben ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt und kann es auch nicht nachträglich bewilligt werden, so ist darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (Art. 46 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung hat die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. So kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und den der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Schaden nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Wirtschaftliche Interessen können in solchen Fällen kaum je ausschlaggebendes Gewicht beanspruchen. Andernfalls würde die baurechtliche Ordnung weitgehend in Frage gestellt.28 28 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 ff., mit weiteren Hinweisen. 16 c) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 bei nicht namentlich genannten Juristen erkundigt hat, ob das Markieren eines Parkplatzes bewilligungspflichtig sei. Es wird jedoch weder geltend gemacht, noch ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden bei der zuständigen Behörde nach der Baubewilligungspflicht der geplanten Nutzung erkundigt hätten. Eine vertrauensbegründende Auskunft der zuständigen Amtsstelle liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind deshalb nicht gutgläubig. Auch die geltend gemachte Zusicherung nicht namentlich erwähnter Gemeindevertreter, der Parkplatz könne bestehen bleiben, wenn der Kanton zustimme, ist nicht belegt. Selbst wenn sie vorläge, hätte sie keinen Einfluss auf die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden. Geschützt wird lediglich die gutgläubig getätigte Investition und nicht der gute Glaube an sich. Auf die Wiederherstellung kann deshalb nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten gering ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonstwie unverhältnismässig wäre.29 d) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, dass Baugesuchsteller im Hinblick auf die Anwendung von baurechtlichen Vorschriften gleich zu behandeln sind und eine unerwünschte Präjudizwirkung vermieden werden muss.30 Im vorliegenden Fall kommt zum allgemeinen Interesse an der Einhaltung (strassen)bau- rechtlicher Vorschriften hinzu, dass das fragliche Parkfeld, das bereits markiert ist, sich direkt am Fahrbahnrand befindet. Ein zu geringer Abstand zwischen Fahrbahnrand und Längsparkierfeld beinhaltet ein beträchtliches Konfliktpotential: Geöffnete Autotüren ragen auf die Fahrbahn, wodurch insbesondere Fahrradfahrende gefährdet werden können. Wollen Autofahrerinnen und Autofahrer ihre parkierten Autos verlassen, stehen sie direkt auf der Fahrbahn. Das bereits markierte Parkfeld führt sowohl aus Sicht des Fahrzeugverkehrs (Nichteinhaltung der lichten Breite am Fahrbahnrand) als auch des Fussgängerverkehrs (Verschmälerung des Trottoirs) zu Einschränkungen und Behinderungen. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung solcher Beeinträchtigungen des Fahrzeug- und des Fussgängerverkehrs ist gewichtig. 29 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, mit weiteren Hinweisen. 30 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a, mit weiteren Hinweisen. 17 e) Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung ist nicht der Kompromissvorschlag; dieser ist noch nicht ausgeführt. Zu entfernen ist die bestehende Markierung, die direkt an die Fahrbahn angrenzt. Die Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie nicht weiter geht als erforderlich, und wenn sie für den Belasteten zumutbar ist, d.h. die Belastung für den Pflichtigen in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.31 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres gegeben. Nachdem die Beschwerdeführenden von ihrem nachträglichen Baugesuch Abstand genommen und eine Projektänderung für ein zurückversetztes Parkfeld eingereicht haben, müsste die bestehende Markierung ohnehin entfernt bzw. angepasst werden. Es ist deshalb nicht einsichtig, inwiefern es unverhältnismässig sein soll, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Beseitigung der widerrechtlichen Parkplatzmarkierung ist mit wenig Aufwand verbunden. Die Möglichkeit des Warenumschlags ist aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages weiterhin gewährleistet. Angesichts der weiteren vorhandenen Parkplätze – seien es Privatparkplätze auf der Liegenschaft selber oder öffentliche Parkplätze in naher Umgebung – halten sich die geschäftlichen Nachteile für die Beschwerdeführerin 1 in Grenzen, insbesondere wenn sie gegen die tangierten öffentlichen Interessen aufgewogen werden. Die Vorschläge für mildere Massnahmen (Beschränkung der Parkplatzbelegung, Einebnung der Lichtschächte) sind unbehelflich, da dem öffentlichen Interesse auch bei deren Befolgung nicht Genüge getan wäre: Für den Fussgängerverkehr stellt auch eine bloss zeitweise Verengung des Trottoirs bis unter die Normbreite eine Beeinträchtigung dar, und dies selbst dann, wenn das Vorhandensein von Lichtschächten gar nicht in Betracht gezogen würde. f) Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsverfügung gegeben sind und dass die Parkplatzmarkierung zu entfernen ist. Da die Wiederherstellungsfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist, muss sie neu festgesetzt werden. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist von gut zwei Monaten ist nicht umstritten und erscheint als angemessen. 7. Kosten 31 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. 18 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 19 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez vom 31. Juli 2014 wird bestätigt. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird neu auf den 15. Mai 2015 festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, als Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Gemeindeverwaltung, als Lettre Signature - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), A-Post - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin 20 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf Beilage: Kopie des Situationsplans vom 19. Juni 2015