Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin 21 hat den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegnern 1-19 einen Parteikostenersatz von Fr. Fr. 3'322.60 (inkl. Auslagen und MWSt) zu leisten. 8. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1-19 haben der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin 21 (V.________ AG) Parteikosten im Betrag von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für ihren Anteil.