3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 21 (V.________AG) wird Ziffer II/1 des Bau- und Wiederherstellungsentscheids der Gemeinde Worb vom 22. November 2013 wird wie folgt geändert: Bst. c Erster Satz: Die Absauganlage darf nur bei Bedarf betrieben werden, im Jahresdurchschnitt während vier Stunden pro Tag. Die Sätze 2-4 bleiben unverändert.