e) Die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung werden nach den gleichen Grundsätzen verlegt wie die Verfahrenskosten (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die V.________ AG hat den Beschwerdeführenden 1-19 einen Parteikostenersatz von Fr. 3'322.60 zu leisten. Der Beschwerdeführer 20 war nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten. Die Beschwerdeführenden 1-19, die gegenüber der V.________ AG auch in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen unterlegen sind, haben der V.________ AG Parteikosten im Umfang von Fr. 2'500.-- zu ersetzen. Der Beschwerdeführer 20 hat der V.________ AG Parteikostenanteil von Fr. 1'047.80 zu bezahlen.