d) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdeführenden hat eine Kostennote für den Betrag von Fr. 6'645.25 (inkl. Auslagen und MWSt) eingereicht. Die Rechtsvertreter der V.________ AG haben Kostennoten im Gesamtbetrag von Fr. 7'095.60 (inkl. Auslagen und MWSt) eingereicht. Die Kostennoten geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass.