Die Beschwerdeführenden 1-19 und der Beschwerdeführer 20 dringen mit ihren Beschwerden insoweit durch, als die Betriebsgrösse auf den durch die Besitzstandsgarantie geschützte Anzahl Personen zu reduzieren ist und der Bauentscheid in Bezug auf die bewilligten Bauvorhaben präzisiert wird. Im Übrigen sind ihre Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde der V.________ AG ist betreffend Anordnung der Betriebszeiten teilweise und bezüglich Betrieb der Absauganlage im Eventualantrag gutzuheissen. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;