a) Die Verfahrenskosten für die Beschwerde des Beschwerdeführers 20 und die Beschwerde der V.________ AG werden auf eine Pauschalgebühr von je Fr. 700.-- festgesetzt. Für die Kollektivbeschwerde der Beschwerdeführenden 1-19 werden Fr. 1'500.-- erhoben, wovon Fr. 500.-- auf die Verfügung und den Zwischenentscheid über die vorsorgliche Massnahme vom 7. März 2014 entfallen. Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 2'900.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV23).