Die Gemeinde hat für die Umsetzung der Massnahmen in Ziff. II/1 Bst. a bis c eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung angesetzt. Die Rückführung der Betriebsgrösse auf den Zustand der Besitzstandsgarantie ist bis am 31. Dezember 2014 vorzunehmen (siehe vorne Erwägung 5). Da bei den übrigen Anordnungen eine Fristangabe fehlt, ist sie von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Anordnungen in Bst. d sowie f-k betreffen die Schliessung von Türen etc. und die Verkehrsmassnahmen. Diese Massnahmen können ohne weiteres ab sofort umgesetzt werden, was im Dispositiv zu ergänzen ist. 10. Kosten