Sofern das Fahrverbot beibehalten werden soll, wäre vorliegend ein Fahrverbot mit "Zubringerdienst bis 3,5 t gestattet" als funktionelle Verkehrsbeschränkung möglich (vgl. Art. 3 Abs. 2-4 und Art. 5 SVG, Art. 17 und 64 Abs. 5 SSV20, Art. 10 VTS21). Für sämtliche Transporte mit Lastwagen über 3,5 t (mit Ausnahme der Fahrten für öffentliche Dienste) müsste diesfalls bei der Gemeinde eine Ausnahmebewilligung beantragt werden (vgl. 47 SG22). Die Gemeinde erhielte dadurch die Möglichkeit, die Bewilligungen mit Auflagen zu versehen (z.B. maximale Fahrzeughöhe und Route) und könnte das Kontingent von schwereren Lastwagen wirksam und mit wenig Aufwand kontrollieren.