c) Allgemeinverbindliche und gegenüber Dritten durchsetzbare Anordnungen können nicht im Wiederherstellungsverfahren erlassen werden. Wenn sich vorliegend örtliche Verkehrsanordnungen als nötig erweisen, müssten sie durch die Gemeinde im dafür vorgesehenen Verfahren erlassen werden (Art. 66 Abs. 2 SG, Art. 107 SSV). Heute besteht auf der A.________strasse ab Verzweigung AI.________weg bis zur Verzweigung H.________strasse ein allgemeines Fahrverbot mit Zubringerdienst. Sofern das Fahrverbot beibehalten werden soll, wäre vorliegend ein Fahrverbot mit "Zubringerdienst bis 3,5 t gestattet" als funktionelle Verkehrsbeschränkung möglich (vgl. Art. 3 Abs. 2-4 und Art. 5 SVG, Art.