_ AG hat einige dieser Massnahmen in ihrem "Betriebskonzept" aber selber vorgeschlagen, so dass davon auszugehen ist, dass sie die Anordnungen ihren Lieferanten kommuniziert. Gegen die verfügten Massnahmen an sich ist auch nichts einzuwenden, da sie einen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten können. Es besteht daher kein Anlass, diese Anordnungen aufzuheben. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-19 und des Beschwerdeführers 20 sind diesbezüglich abzuweisen.