allgemeinverbindliche, signalisierte Verkehrsanordnungen im Sinne des SVG19 handelt, entfalten sie gegenüber Dritten, insbesondere den (externen) Lieferanten der Schreinerei, keine Rechtswirkung und sind ihnen gegenüber im Widerhandlungsfall nicht durchsetzbar. Dies wäre auch bei den vom Beschwerdeführer 20 beantragten Massnahmen nicht anders. Die Verkehrsmassnahmen sind daher zum Vornherein nur beschränkt geeignet zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die V.________ AG hat einige dieser Massnahmen in ihrem "Betriebskonzept" aber selber vorgeschlagen, so dass davon auszugehen ist, dass sie die Anordnungen ihren Lieferanten kommuniziert.