Die Beschwerdeführenden 1-19 rügen, die Massnahmen seien ungeeignet und es sei unklar, wie sie kontrolliert und durchgesetzt würden. Die Selbstbeschränkung, welche sich die V.________ AG im Betriebskonzept auferlegt habe, werde an betriebswirtschaftlichen Zwängen scheitern. Das selektive Einbahnregime ändere nichts am Verkehrsaufkommen, das Kreuzen von Autos sei nach wie vor nicht möglich, und der Güterumschlag der Schreinerei werde weiterhin häufig Blockaden verursachen. Der Beschwerdeführer 20 verlangt aus Gründen der Verkehrssicherheit diverse Änderungen der verfügten Massnahmen.