Die Anordnung, dass die Absauganlage im Jahresdurchschnitt vier Stunden täglich betrieben werden darf, ist demgegenüber sinnvoll. Der erste Satz der Anordnung in Ziff. II/1 18 Vorakten der Gemeinde (Baugesuch/Wiederherstellung), pag. 70 19 Bst. e wird wie folgt geändert: "Die Absauganlage darf nur bei Bedarf betrieben werden, im Jahresdurchschnitt während vier Stunden pro Tag." Die Sätze 2-4 bleiben unverändert. Die Beschwerde der V.________ AG ist somit im Eventualantrag gutzuheissen. 8. Verkehrsmassnahmen a) Die Vorinstanz hat in Ziff. II/1 folgende Verkehrsmassnahmen verfügt: