Zusammen mit den verfügten Schallschutzmassnahmen bei der Südfassade (Ziff. II/1 Bst. b) und der ebenfalls zwingend vorzunehmenden Schalldämmung des Haupttors (Ziff. I/1, I/2.2 i.V.m. Ziff. II/4) ergeben sich weitere Verbesserungen beim Lärmschutz. Andererseits muss auch die Einhaltung der Auflage sichergestellt werden, dass die Späneabsauganlage nur bei Bedarf betrieben wird. Beim Hauptantrag der V.________ AG wäre dies nicht der Fall, da dieser keinerlei Einschränkung der Betriebsdauer vorsieht und somit auch kein Stundenzähler erforderlich wäre. Die Anordnung, dass die Absauganlage im Jahresdurchschnitt vier Stunden täglich betrieben werden darf, ist demgegenüber sinnvoll.