d) Eine starre Anordnung, dass die Absauganlage nur während vier Stunden täglich betrieben werden darf, ist für einen Betrieb in der Tat sehr einschränkend und aus Gründen der Betriebsabläufe nicht zumutbar. Der Vorschlag der V.________ AG, die Absauganlage mit einem Frequenzumrichter auszurüsten, mit dem die Drehzahl gedrosselt werden kann, wurde von der Vorinstanz verbindlich angeordnet (Ziff. II/1 Bst. a). Gemäss Offerte von E.________ führt diese Massnahme voraussichtlich zu einer Verminderung der Lärmimmissionen um ca. 2-4 dB.18 Zusammen mit den verfügten Schallschutzmassnahmen bei der Südfassade (Ziff.