Zusammen mit den Schallschutzmassnahmen an der Südfassade und der Auflage, die Absauganlage nur bei Bedarf zu betreiben, werde eine wahrnehmbare Lärmreduktion in der Nachbarschaft erzielt. Es sei nicht erwiesen, dass eine zusätzliche Einschränkung der Betriebszeit der Absauganlage auf vier Stunden täglich erforderlich sei. Vorrangig müssten bauliche und technische Massnahme ergriffen werden, da sich Betriebseinschränkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit auswirkten. Ein Stundenkontingent lasse sich mit den Anforderungen an einen Schreinereibetrieb nicht vereinbaren, da Aufträge fristgerecht erfüllt werden müssten.