c) Die V.________ AG rügt in ihrer Beschwerde, die Anordnung der Gemeinde in Ziff. II/1 Bst. e stelle eine unverhältnismässige Einschränkung dar. Sie beantragt, auf die Begrenzung der Betriebsstunden sei zu verzichten, eventuell sei die Anordnung so abzuändern, dass die Betriebszeit von vier Stunden pro Tag nur im Jahresdurchschnitt eingehalten werden müsse. Bereits die verfügte Drosselung der Absauganlage ergebe eine Schallreduktion von ungefähr 3 dB. Zusammen mit den Schallschutzmassnahmen an der Südfassade und der Auflage, die Absauganlage nur bei Bedarf zu betreiben, werde eine wahrnehmbare Lärmreduktion in der Nachbarschaft erzielt.