Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beurteilt sich nach anderen Voraussetzungen als die Bewilligungsfähigkeit. Die Hygiene am Arbeitsplatz und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden stellen wichtige öffentliche Interessen dar, die einer Entfernung der Späneabsauganlage entgegenstehen. Eine Schreinerei ist deshalb auf eine Absauganlage angewiesen, und zwar auch ein kleiner Betrieb. Am früheren Standort der Absauganlage befindet sich nun die Heizung.17 Die von den Beschwerdeführenden 1-19 beantragte Entfernung der Absauganlage kann daher nicht angeordnet werden, ebenso wenig wäre eine Versetzung an den alten Standort möglich.