b) Die neue Absauganlage befindet sich im Erdgeschoss und wurde auf einer eigens dafür eingezogenen Balkenlage bei der Südseite installiert, während sich die alte Anlage im Untergeschoss auf der Westseite befunden hatte. Der Lärm der Absauganlage ist aber nicht ausschliesslich bei der südseitig angrenzenden Parzelle Nr. D.________ wahrnehmbar, wie die BVE anlässlich des Augenscheins im früheren Verfahren feststellen konnte.15 Die V.________ AG kann daher aus der Erklärung des früheren Nachbars nichts zu ihren Gunsten ableiten.