Die Beschwerdeführenden 1-19 rügen, die Vorinstanz setze sich mit diesen Anordnungen über die vom Verwaltungsgericht festgestellte materielle Rechtswidrigkeit der Absauganlage an diesem Standort hinweg und versuche mit Auflagen, den status quo zu erhalten. Die Absauganlage und Balkenlage müssten zurückgebaut werden. Sofern sie belassen würden, sei die Schallschutzisolation an der Gebäudehülle zwingend anzubringen. Die V.________ AG entgegnet, eine Schreinerei sei zwingend auf eine Absauganlage angewiesen. Die alte Anlage habe ersetzt werden müssen und aus feuerpolizeilichen Gründen nicht mehr im Untergeschoss installiert werden dürfen. Der