«Die Absauganlage darf nur bei Bedarf betrieben werden, pro Arbeitstag maximal vier Stunden. Die Anlage ist innert drei Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit einem Stundenzähler nachzurüsten. Die Stundenzahlen sind im ersten Jahr monatlich unaufgefordert der Bauabteilung schriftlich mitzuteilen. Danach sind sie quartalsweise schriftlich mitzuteilen. Die Bauabteilung behält sich das Recht vor, Stichproben durchzuführen.» 17