Die von der V.________ AG beantragte Anordnung würde aber nicht nur stille Tätigkeiten zulassen und insofern über eine reine Klarstellung hinausgehen. Lärm kann nicht nur beim Betrieb von Standmaschinen entstehen. Der Begriff muss daher allgemeiner gefasst werden ("Maschinen"). Mit dieser Änderung ist dem Antrag der V.________ AG stattzugeben und Ziff. II/1 Bst. j des angefochtenen Entscheids wie folgt zu ersetzen: