b) Mit der Bewilligung des Schreinereigebäudes wurde grundsätzlich auch dessen Benutzung erlaubt. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist es nicht erforderlich, stille Nutzungen des Gebäudes ausserhalb der Betriebszeiten der Schreinerei zu verbieten. Aus dem angefochtenen Entscheid geht auch nicht hervor, dass die Gemeinde ein solches Verbot erlassen wollte. Da der Begriff "Betrieb der Schreinerei" verschieden verstanden werden kann (als Schreinerarbeiten im eigentlichen Sinn oder umfassender als unternehmerische Tätigkeit), bedarf es einer Klärung. Die von der V._____