Die V.________ AG bringt in ihrer Beschwerde dagegen vor, dies sei zu einschränkend und lasse sich auch nicht aus der Bestimmung zur zonenkonformen Nutzung ableiten (Art. 35 GBR14). Auch zonenkonforme Betriebe wie kleinere Läden wären nach 17.30 Uhr oder am Samstag geöffnet. Bei der Schreinerei dürften daher nur die störenden Auswirkungen beschränkt werden, soweit sie über das zonenkonforme Mass hinausgingen, wie z.B. der Betrieb der Standmaschinen, der Absauganlage, Lieferungen und Transporte. Es bestehe hingegen weder ein öffentliches noch ein nachbarliches Interesse daran, stille Tätigkeiten wie das Erstellen von Werkplänen, Arbeitsrapporten, Fertigungsarbeiten (z.B. ölen und