_ führte bereits Aufträge im Innenausbau aus, wenn auch zu einem kleineren Teil als dies heute der Fall ist.13 Ein Verbot der Bauschreinerei würde daher bereits an der Besitzstandsgarantie scheitern. Zum anderen begründen die Beschwerdeführenden 1-19 nicht, inwiefern ein solcher Eingriff in die Betriebsführung eine nachweisbare zusätzliche Verminderung der Immissionen und des Verkehrs zur Folge hätte. 6. Betriebszeiten a) Die Gemeinde hat in Ziff. II/1 Bst. j der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung die Betriebszeiten wie folgt festgelegt: