g) Ziffer II/1 Bst. e des angefochtenen Entscheids ist demnach durch die Anordnung zu ersetzen, dass das Betriebsgebäude an der A.________strasse YX.________ von höchstens fünf Personen (inkl. Betriebsinhaber) genutzt werden darf. Dabei ist nicht massgebend, in welcher Funktion die Personen tätig sind, und ob sie in der Schreinerei an der A.________strasse arbeiten oder auf Baustellen. Mithin ist auch unerheblich, welches bzw. welche Unternehmen die Schreinerei betreiben und wer Arbeitgeberin ist. Es fallen daher nicht nur die Betriebsinhaber und ihre Angestellten darunter, sondern auch allfällige Dritte oder Temporärpersonal. Massgebend ist einzig die Nutzung dieses Standorts, sei es