a) Die Gemeinde hat in Ziffer II/1 Bst. e Folgendes verfügt: «Am Standort A.________strasse YX.________ dürfen maximal acht Personen tätig sein.» Sie erwog insbesondere, der (Maschinen-)lärm werde durch die gleichzeitig verfügten Schallschutzmassnahmen und die Beschränkung der Betriebszeiten spürbar reduziert. Der Schreinerei müsse ein gewisses Entwicklungspotential zugestanden werden. Eine allzu strenge Beschränkung des Personals würde zu stark in die betriebswirtschaftliche Autonomie eingreifen.