Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die Nachteile der Wiederherstellung nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.10 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.46 N. 9c Bst. c mit Hinweisen 12 5. Betriebsgrösse