Von Personen, die wie vorliegend im Baugewerbe tätig sind, darf erst recht erwartet werden, dass sie sich die Frage nach der Baubewilligungspflicht stellen, zumal das Betriebsgebäude in einem reinen Wohnquartier in der Wohnzone liegt und unbestritten nicht zonenkonform ist. Die Betriebsinhaber waren daher im baurechtlichen Sinn nicht gutgläubig. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen.