Die V.________ stellt aber nicht in Abrede, dass sich weder Y.________, noch Z.________ oder G.________ vorgängig bei der Gemeinde erkundigt haben, ob die Vergrösserung des Betriebs, die Neuausrichtung auf Bauschreinerei und die Änderungen im Gebäudeinnern baubewilligungspflichtige Sachverhalte darstellen könnten. Die Gemeinde hat sich mit der Frage der Baubewilligungspflicht denn auch erst befasst, als eine baupolizeiliche Anzeige über die erfolgte Betriebserweiterung, die neu angeschafften Maschinen und eingebaute Balkenlage eingegangen war. Dass die Gemeinde damals die Baubewilligungspflicht bezweifelte, stellt keine Vertrauensgrundlage dar, da die Änderungen ja bereits erfolgt waren.