d) Generell besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, die Wohnzone vor unzulässigen Betriebserweiterungen und Nutzungsänderungen und den damit verbundenen Immissionen zu schützen. Es ist streitig, ob die V.________ AG bei der Betriebserweiterung und den Änderungen im Gebäudeinnern gutgläubig war. Die V.________ stellt aber nicht in Abrede, dass sich weder Y.________, noch Z.________ oder G.________ vorgängig bei der Gemeinde erkundigt haben, ob die Vergrösserung des Betriebs, die Neuausrichtung auf Bauschreinerei und die Änderungen im Gebäudeinnern baubewilligungspflichtige Sachverhalte darstellen könnten.