c) Die formelle und materielle Rechtswidrigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass der ursprüngliche Zustand vollständig wiederhergestellt werden muss. Bei Wiederherstellungsmassnahmen sind die verfassungsmässigen Grundsätze zu beachten. Die Massnahmen müssen im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und dürfen den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 5 Abs. 2 BV7).8 Verhältnismässig ist 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)