b) Die Schreinerei an der A.________strasse YX.________ ist in der Wohnzone nicht zonenkonform. Die Wiederherstellungsmassnahmen können aber nicht weiter gehen als die Besitzstandsgarantie; diese definiert mithin den herzustellenden rechtmässigen Zustand. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der BVE festgehalten, dass eine Betriebsgrösse mit maximal fünf Personen (inklusive Betriebsinhaber) unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie steht. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren auf diese Feststellungen zurückzukommen.