a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt und kann es auch nachträglich nicht bewilligt werden, entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und setzt dafür eine Frist an (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 Bst. e BauG).